Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Oktober 1998
§ 5

§ 5 – stvoausnv_9

Die Ausführung der großen Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Nr. 4 bestimmt sich nach § 58 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Kurz erklärt

  • Die große Tempo-100 km/h-Plakette ist geregelt.
  • Sie gehört zu den Vorschriften in § 1 Nr. 4.
  • Die Ausführung dieser Plakette folgt bestimmten Regeln.
  • Diese Regeln sind in § 58 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung festgelegt.
  • Es handelt sich um Vorschriften für den Straßenverkehr.